Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ob Werber für bestimmte Industrieprodukte selbständig (gewerblich) oder nichtselbständig sind, hängt von der Rechtsgestaltung des Einzelfalls und der tatsächlichen Durchführung ab. Zu den Kriterien der Abgrenzung > Arbeitnehmer Rz 8 ff. Es sind ähnliche Gesichtspunkte wie bei > Agenten maßgebend. Werber, die von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen eingesetzt werden und hierfür ein festes Tageshonorar erhalten, dabei jedoch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall haben, können gewerbliche > Einkünfte erzielen (BFH 144, 225 = BStBl 1985 II, 661, sog ‚Werbedamen’-Entscheidung; EFG 1985, 261; aA für in Supermärkten eingesetzte Werber EFG 1980, 311). Ergänzend > Ärztepropagandist, > Influencer, > Werber.

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