Rz. 19

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Anders als die ESt kennt die KSt keinen Progressionsvorbehalt; für sie gelten feste Steuersätze. Folgender Sonderfall ist zu beachten:

Als unmittelbar von einem unbeschränkt Stpfl bezogene ausländische Einkünfte (iSd § 32b Abs 1 Nr 3 EStG; > Rz 15) gelten auch diejenigen ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG) bezogen hat und die nach einem DBA von der Besteuerung im > Inland befreit sind. Zum Hintergrund vgl BT-Drs 14/23.

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