Rz. 17

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind (zB die Bezüge des Personals internationaler Organisationen), unterliegen dem Progressionsvorbehalt nur dann, wenn diese Übereinkommen eine entsprechende Klausel enthalten (> Internationale Organisationen).

 

Rz. 17/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die steuerfreien Bezüge von Mitarbeitern des Europäischen Patentamts werden in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (BFH 162, 284 = BStBl 1990 II, 84; BFH/NV 1996, 548); > Europäisches Patentamt. Dabei ist vom Bruttolohn einschließlich der internen Steuer auszugehen (EFG 2001, 1133; EFG 2015, 131 = DStRE 2016, 329).

Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen als Europagehälter bezeichnete Zulagen nach dem Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen und innerstaatlich nach der Verordnung vom 18.08.1995 über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland (BGBl 1995 II, 676 = BStBl 1995 I, 416) steuerfrei sind (BFH/NV 2000, 832; > Europäische Schulen Rz 3).

Zu weiteren Hinweisen > Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, > Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre, > Europäisches Hochschulinstitut, > Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie, > Europäische Union Rz 17, > Europol Rz 2, > OCCAR, > Stationierungsstreitkräfte Rz 15. Ein Fundstellenverzeichnis für zwischenstaatliche Übereinkommen enthält das BMF-Schreiben vom 18.03.2013 (BStBl 2013 I, 404).

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