I. Grundsätzliches

 

Rz. 84

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das Förderverfahren für die private Altersvorsorge wird im Wesentlichen nicht von den FÄ abgewickelt. Die gesetzliche Regelung beruht auf dem sog "modifizierten Anbieterverfahren": Der Anbieter der Altersvorsorgeverträge (> Rz 20–24/3) übermittelt der ZfA (§ 81 EStG) die erforderlichen Daten; diese ermittelt die Zulage (> Rz 30 ff, > Rz 90) und fordert sie ggf zurück. Die ‚Zentrale Zulagestelle für das Altersvermögen’ mit Sitz in Brandenburg (Havel) ist eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Soweit sie steuerliche Aufgaben wahrnimmt, ist sie Finanzbehörde iSv § 6 Abs 2 Nr 7 AO. Sie ist auch für eine Anrufungsauskunft (§ 96 Abs 3 EStG) und die Außenprüfung beim Anbieter (§ 96 Abs 4 EStG) zuständig, der bei > Verschulden ggf als Gesamtschuldner neben dem Zulageberechtigten haftet (§ 96 Abs 2 EStG). Im Aufgabenbereich des FA verbleiben lediglich der SA-Abzug und die damit verbundene Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung (> Rz 70 ff).

 

Rz. 84/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das Verfahren folgt bei der ZfA ebenso wie beim FA grundsätzlich den Vorschriften der AO (§ 96 Abs 1, Abs 7 EStG) mit Ausnahme des § 163 AO (> Billigkeit), soweit das EStG keine Besonderheiten regelt. Zur Änderung und Rückforderung von Zulagen vgl § 90 Abs 3 und 3a EStG und BFH 264, 421 = BStBl 2019 II, 668 zur entsprechenden Anwendung von § 37 Abs 2 AO bei Rückforderung durch die ZfA nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrages für Fälle vor Einfügung des § 90 Abs 3a EStG zum Jahr 2018 (dazu auch Tillmann, AO-StB 2019, 296). Zu Einzelheiten – auch zur Verjährung – > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 66 ff. Zum Rechtsbehelfsverfahren gegen Festsetzungen der ZfA > Rz 90, 91. Für gerichtliche > Rechtsbehelfe sind die FG und der BFH zuständig (§ 98 EStG).

 

Rz. 85

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zum Datenaustausch zwischen der Familienkasse, den Trägern der GRV, der > Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, dem FA, dem ArbG und anderen Anbietern der Altersvorsorge sowie der ZfA, bei der alle Informationen gebündelt werden, vgl § 10a Abs 4 und 5, §§ 90, 91, 94 EStG und die Altersvorsorge-DV (> Rz 8). Auf diesem Wege wird auch die nachträgliche Überprüfung der Fördervoraussetzungen ermöglicht.

 

Rz. 85/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zu Besonderheiten bei der Förderung im Rahmen der betrieblichen AltersversorgungRz 26. Zu Besonderheiten der Förderung bei der Bildung von selbstgenutztem WohneigentumRz 110 ff.

Zum Vertragswechsel und zur Übertragung von Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Vertrag des Zulageberechtigten oder des überlebenden > Ehegatten/> Lebenspartner vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 149 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

II. Zulageverfahren

 

Rz. 86

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zunächst muss der begünstigte Zulageberechtigte (> Rz 9 ff) mit einem Anbieter einen Altersvorsorgevertrag (> Rz 20–24/3) abschließen und im Laufe eines jeden Beitragsjahres seine Beiträge oder Tilgungsleistungen erbringen (> Rz 25 ff).

Nach Abschluss des Beitragsjahres übersendet der Anbieter dem Zulageberechtigten einen Kontoauszug sowie einen Zulageantrag nach amtlichem Vordruck (vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 285, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8; zum Vordruckmuster für 2019 vgl BMF vom 22.10.2019, BStBl 2019 I, 1015, für 2020 BMF vom 07.10.2020, BStBl 2020 I, 1023). Der Berechtigte muss den Zulageantrag vervollständigen und bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf das Beitragsjahr folgt, bei dem Anbieter einreichen (Ausschlussfrist). Für den Fristablauf ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Anbieter maßgebend (vgl § 89 Abs 1 Satz 1 EStG). Ergänzungen des Antrags durch den Zulageberechtigten sind zumindest in Bezug auf die beitragspflichtigen Einnahmen bzw die Besoldung erforderlich, ggf auch im Hinblick auf zu berücksichtigende Kinder. Falls Beiträge für mehrere begünstigte Verträge entrichtet worden sind, muss im Zulageantrag festgelegt werden, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll (§ 89 Abs 1 Satz 2 EStG). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Zulage höchstens für die zwei Verträge mit den höchsten Beiträgen gewährt wird (> Rz 38).

 

Rz. 86/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrags schriftlich bevollmächtigen, für ihn die Zulage für jedes folgende Beitragsjahr zu beantragen (Dauerzulageantrag). Neben der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen hat der Berechtigte den Anbieter über Änderungen der Verhältnisse zu informieren (> Rz 87). Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären (§ 89 Abs 1a EStG).

 

Rz. 87

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Mitteilungspflichten bei Veränderungen: Ändern sich die Verhältnisse derart, dass der Anspruch auf Zulage sich vermindert oder ganz wegfällt, ist der Zulageberechtigte zur unverzüglichen Mitteilung an den Anbieter verpflichtet (§ 89 Abs 1 Satz 5 EStG).

 

Rz. 88

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Anbieter ist ver...

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