Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Zu den Leistungen der Arbeitsförderung gehören die Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses (§ 3 Abs 3 Nr 4 SGB III). > Arbeitsförderung Rz 1 ff. Die vom Betrieb gezahlte Vergütung unterliegt als Arbeitslohn dem LSt-Abzug.

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