Rz. 1

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Es gilt das DBA vom 15.07.1980 nebst Protokoll (Zustimmungsgesetz vom 09.02.1982, BGBl 1982 II, 129 = BStBl 1982 I, 347). Es wird seit 1983 angewendet (BGBl 1982 II, 861 = BStBl 1982 I, 763). Zur Bedeutung eines DBA > Doppelbesteuerung. Portugal ist EU-Mitgliedstaat.

 

Rz. 2

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt einschließlich der Zuschlagsteuern (Art 2) wie den > Solidaritätszuschlag; zur Kirchensteuer > Doppelbesteuerung Rz 5. Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Portugiesische Republik einschließlich der Azoren und Madeira und für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Ansässig ist eine Person in einem Vertragsstaat, wenn sie dort unbeschränkt steuerpflichtig ist (Art 4). Verfügt die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, gilt sie in dem Vertragsstaat als ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen hat; ist dies nicht feststellbar oder besteht in keinem der Vertragsstaaten eine ständige Wohnstätte, ist sie dort ansässig, wo sie ihren gewöhnlichen > Aufenthalt hat; hat sie in beiden Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt, wird auf die Staatsangehörigkeit abgestellt (Art 4 Abs 2). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18.

 

Rz. 3

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Einkünfte aus einer gegenwärtig ausgeübten nichtselbständigen Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses im Tätigkeitsstaat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu der hier geltenden auf das Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 bis 9.

 

Rz. 4

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs besteuert der Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 5

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Einkünfte der berufsmäßigen, selbständig und nichtselbständig tätigen Künstler, Musiker und Sportler aus einer persönlich ausgeübten Tätigkeit können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a Abs 1 Nr 1 EStG; zu weiteren Hinweisen > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, 60, 75 ff; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff. Fließen die Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person (Produzent, Agentur) zu, können sie ebenfalls im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 2).

 

Rz. 6

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Öffentlicher Dienst: Vergütungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Sondervermögen einer natürlichen Person für Dienste im Rahmen einer nichtselbständig ausgeübten Arbeit gewährt, können nur in diesem Staat (Kassen- oder Quellenstaat) besteuert werden (Art 19 Abs 1). Das gilt nicht bei Vergütungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit (Art 17 Abs 2). Für Ortskräfte, das sind ArbN, die in dem anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) tätig, aber nicht Staatsangehörige des Quellenstaats sind, gilt: Vergütungen aus öffentlichen Kassen werden nur im Ansässigkeitsstaat besteuert.

Zur Besteuerung von Diplomaten vgl § 3 Nr 29 EStG, H 3.29 EStH; > Diplomatischer und konsularischer Dienst.

 

Rz. 7

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine frühere nichtselbständig ausgeübte Arbeit im privaten oder im öffentlichen Dienst besteuert der Ansässigkeitsstaat (Art 18). Renten, auch solche aus der gesetzlichen Sozialversicherung, besteuert ebenfalls der Ansässigkeitsstaat (Art 22).

 

Rz. 8

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Hochschullehrer und andere Lehrer, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und vorübergehend für höchstens zwei Jahre in den anderen Vertragsstaat (Gastland) gehen, um unter bestimmten weiteren Voraussetzungen an einer Universität oder anderen nicht Erwerbszwecken dienenden Lehranstalten ausschließlich zu lehren, zu forschen oder Vorlesungen zu halten, bleiben mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat (Gastland) unbesteuert, soweit die Einkünfte nicht aus dem Gastland und nicht aus einer öffentlichen Kasse stammen (Art 20). Art 19 (> Rz 6) geht Art 20 vor. Deshalb können Vergütungen aus öffentlichen Kassen grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert werden.

 

Rz. 9

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Für Studenten, Auszubildende, Praktikanten oder Volontäre aus einem der Vertragsstaaten, die sich in dem anderen Vertragsstaat (Gastland) vorübergehend ausschließlich zum Studium an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer...

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