Rz. 13

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII soll einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege sowie die Sonderpflege.

 

Rz. 14

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gezahlt, das die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdecken soll. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse gezahlt. Zur Besteuerung vgl BMF vom 22.10.2018, unter E, BStBl 2018 I, 1109.

 

Rz. 15

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Eine Erwerbstätigkeit wird widerlegbar vermutet, wenn die Summe der Erziehungsbeiträge pro Pflegehaushalt im Jahr 24 000 EUR übersteigt. Dabei ist ausschließlich von dem Anteil des Pflegegelds auszugehen, der für die Kosten der Erziehung geleistet wird. Der Anteil für die materiellen Aufwendungen bleibt für die Berechnung unberücksichtigt. Ist danach von einer Erwerbstätigkeit auszugehen, führt das gesamte Pflegegeld zu Einnahmen nach § 18 Abs 1 Nr 1 EStG.

 

Rz. 16

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern gezahlt werden (sog Platzhaltekosten), fördern nicht unmittelbar die Erziehung und sind deshalb nicht nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei (> Pflegegeld Rz 3, 4).

 

Rz. 17

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Im Falle einer Steuerpflicht können zur Ermittlung der Einkünfte BA-Pauschalen in Höhe der im Pflegegeld enthaltenen Erstattungen für materielle Aufwendungen abgezogen werden. Zusätzlich können die gezahlten einmaligen Beihilfen und Zuschüsse pauschal als BA berücksichtigt werden.

 

Rz. 18

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Handelt es sich bei den Pflegegeldern um stpfl Einnahmen, sind auch die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge in die > Einnahmen-Überschussrechnung einzubeziehen. Werden in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sieht die FinVerw aus Vereinfachungsgründen von einer Einbeziehung der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge in die Einkünfteermittlung ab.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge