Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Personensteuern wie die ESt/LSt, der SolZ sowie die Erbschaft-/Schenkungsteuer sind grundsätzlich nicht steuermindernd abziehbar (§ 12 Nr 3 EStG). Erbschaftsteuern auf Grund der Erbschaft eines Nießbrauchsrechts sind auch nicht mehr als > Dauernde Lasten abziehbar. Entsprechendes gilt für die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs 4 AO; > Anh 10.1). Die > Kirchensteuer wird aber unbegrenzt als SA abgezogen (§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG).

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