Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die ehrenamtlichen Helfer im gewässerkundlichen Messdienst Thüringens sind > Arbeitnehmer. Ihre Aufwandsentschädigung ist nicht nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei, wohl aber im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm > R 3.12 Abs 3 Satz 2 Nr 2 LStR (FinMin TH vom 23.09.1997, FR 1998, 33). Zum steuerfrei bleibenden Betrag > Aufwandsentschädigungen Rz 45ff.

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