1. Anwendungsbereich
Rz. 240
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zum VZ 2005 ist die Besteuerung der > Alterseinkünfte grundlegend neu geordnet worden: Die vor 2005 nach § 40b EStG pauschal besteuerten Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind seither im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG steuerfrei (zur Rechtsentwicklung > Rz 42, 54, 56). Die späteren Versorgungsleistungen werden im Gegenzug besteuert (zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 90 ff; > Renteneinkünfte Rz 20).
- § 40b EStG bleibt weiterhin anwendbar für Zuwendungen des ArbG zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten (umlagefinanzierten) betrieblichen Altersversorgung bei > Pensionskassen, soweit diese nicht nach § 3 Nr 56 EStG steuerfrei bleiben (> Betriebliche Altersversorgung Rz 122 ff und 155 ff). Zu den für die alte und neue Fassung von § 40b EStG gemeinsamen Voraussetzungen > Rz 249 ff. Wegen weiterer Einzelheiten > Rz 243 ff. Für andere Durchführungswege der BetrAV als die Pensionskasse gilt § 40b EStG seit 2005 für Neuzusagen (> Rz 247) nicht mehr (zB für > Pensionsfonds, > Rz 244/1).
- Übergangsweise bleibt die alte Fassung von § 40b Abs 1 und 2 EStG aber weiterhin für Leistungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung anwendbar, wenn sie auf einer vor 2005 gegebenen Versorgungszusage (Altzusage; > Rz 245 ff) beruhen.
- Die (Zwangs-)Pauschalierung der LSt für Sonderzahlungen iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EStG (> Sanierungsgelder) regelt § 40b Abs 4 EStG (> Rz 280 ff).
- Die Pauschalierung der LSt für Beiträge des ArbG zu einer Gruppenunfallversicherung (§ 40b Abs 3 EStG) ist weiterhin zulässig; wegen Einzelheiten > Rz 268 ff.
Rz. 240/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 40 Abs 3 EStG gilt auch für § 40b EStG (vgl § 40b Abs 5 Satz 1 EStG). Der ArbG muss deshalb im Verhältnis zum FA die pauschalen Steuerabzüge (LSt/SolZ/KiSt) als Steuerschuldner übernehmen. Der pauschal besteuerte > Arbeitslohn wird bei der Veranlagung des begünstigten ArbN nicht einbezogen. Zu Einzelheiten > Rz 1 ff. Zur > Sozialversicherung vgl die Hinweise in > Rz 32.
2. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 241
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Nach § 40b EStG können nur Leistungen pauschal besteuert werden, die für eine > Betriebliche Altersversorgung Rz 10 ff iSv § 1 BetrAVG erbracht werden. Der in § 40b EStG festgelegte Gegenstand der Pauschalbesteuerung kann zB durch tarifvertragliche Vereinbarungen nicht verändert werden; § 17 Abs 3 BetrAVG enthält keine Ausnahme für § 19 BetrAVG und damit für § 40b EStG.
Rz. 242
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Soweit § 40b EStG aF dem Grunde nach anwendbar ist, hat der ArbG kein Wahlrecht, § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG anstelle von § 40b EStG anzuwenden (§ 40b Abs 4 Satz 2 EStG aF). Auch Leistungen, die zwar dem Grunde nach gemäß § 40b Abs 1 Satz 1 EStG aF und § 40b Abs 3 EStG pauschal besteuerbar sind, die Grenzbeträge für eine Pauschalbesteuerung (> Rz 257) aber übersteigen, dürfen nicht nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG besteuert werden. Das gilt auch, wenn der individuelle Steuersatz des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG im Einzelfall günstiger ist als der feste Steuersatz des § 40b EStG (§ 40b Abs 5 Satz 2 EStG).
Rz. 242/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG (> Rz 60 ff, 92 ff) kann mithin nur angewendet werden, wenn es sich nicht um die in § 40b EStG aF geregelten, sondern um andere Leistungen handelt, die der unmittelbaren Altersversorgung des ArbN dienen und steuerpflichtige > Sonstige Bezüge sind (> Rz 67). Beispiele: die Direktversicherung ist auf ein früheres als das 60. Lebensjahr abgeschlossen oder die vorzeitige Kündigung ist nicht ausgeschlossen oder soweit vor 1975 abgeschlossene Verträge nicht den Voraussetzungen des § 40b EStG angepasst worden sind oder ArbG-Beiträge für vom ArbN selbst abgeschlossene Lebens- oder Unfallversicherung oder Beiträge für einen > Pensionsfonds, die nicht steuerfrei sind (> Betriebliche Altersversorgung 130ff). Eine Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG ist in diesen Fällen zulässig, auch wenn es sich nicht um > Sonstige Bezüge, sondern um > Laufende Bezüge handelt (> Rz 83). Ggf kommt auch eine Pauschalierung nach § 40a EStG in Betracht (BFH/NV 1990, 84).
Rz. 242/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zukunftssicherungsleistungen iSd § 40b EStG sind nach Sicht der FinVerw keine > Sachbezüge in Gestalt der Deckung bestimmter Risiken, wenn der ArbN daraus eigene Ansprüche auf die Versorgungsleistung erwirbt; deshalb soll die 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44 EUR) des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG nicht anwendbar sein (BMF vom 15.03.2022, Rz 29, BStBl 2022, 242). Nach BFH 261, 531 = BStBl 2019 II, 371 (dazu Hilbert, BB 2018, 2664) ist allerdings zur Abgrenzung darauf abzustellen, ob der ArbN aufgrund des Arbeitsvertrags vom ArbG ausschließlich Versicherungsschutz (dann Sachbezug) und nicht auch eine Geldzahlung (dann kein Sachbezug) verlangen kann.
§ 37b EStG gilt ebenfalls nur für Sachzuwendungen. Zu Besonderheiten bei einer Gruppenunfallversicherung > Rz 270 ff [273]. Zur steuerlichen Behandlung der Beiträge des Trägers der Ins...
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