Rz. 269

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die pauschal besteuerten Leistungen und die darauf entfallende LSt sind im > Lohnkonto einzutragen (§ 4 Abs 2 Nr 8 LStDV; > R 41.1 Abs 1 LStR). Wird ein Durchschnittsbetrag zur Abstimmung mit dem Grenzbetrag ermittelt (§ 40b Abs 2 Satz 2 EStG; > Rz 259), ist der Durchschnittsbetrag im Lohnkonto eines jeden ArbN zu erfassen. Zu weiteren Aufzeichnungspflichten vgl § 5 LStDV; > Betriebliche Altersversorgung Rz 34.

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