Rz. 267

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der Pauschsteuersatz beträgt 20 % der Zuwendungen. Eine Anhebung des gesetzlichen Pauschsteuersatzes berechtigt den ArbG nicht dazu, die jahrelang praktizierte Übernahme der pauschalen LSt einseitig aufzulösen (LAG HE vom 06.07.1998 – 16 Sa 2267/97, BB 1999, 269). Der frühere Pauschsteuersatz von 15 % – und uE wohl auch noch der seit 1996 geltende Satz von 20 % bei einem Eingangssteuersatz von nur noch 14 % – des § 40b EStG enthält eine materielle Steuerbegünstigung, weil er deutlich unter der Steuerbelastung bleibt, die nach dem LSt-Tarif für die gewöhnlich in die BetrAV einbezogenen ArbN anfallen würde (zu Einzelheiten vgl Giloy, BB 1995, 1874). Mit diesem niedrigen Steuersatz will der Gesetzgeber den sozialpolitisch erwünschten Ausbau der betrieblichen Altersversorgung subventionieren (BR-Drs 590/73; damit konnte an frühere Milderungsmaßnahmen angeknüpft werden, > Rz 38). Als weiterer Vorteil kommt die – allerdings begrenzte – Beitragsfreiheit in der > Sozialversicherung hinzu (> Rz 32). Pauschal besteuerte Direktversicherungsbeiträge sind aber nur dann zusätzlich zum > Arbeitsentgelt gewährt (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SvEV; > Anh 15) und damit beitragsfrei, wenn sie neben dem geschuldeten Arbeitsentgelt oder aufgrund einer für die Zukunft getroffenen Vereinbarung der Vertragsparteien anstelle bisher gezahlter Entgeltbestandteile gezahlt werden (BSG 93, 109 = BFH/NV 2005, Beilage 1, 75). Die durch § 40b EStG bewirkte Vereinfachung des Steuerabzugs ist hingegen zumindest für den Regelfall nur noch gering (glA Giloy, aaO; Goecke, DB 1997, 2568 mwN); die Vorschrift wird uE deshalb aus steuertechnischer Sicht nur noch für betriebliche Leistungen benötigt, die den einzelnen ArbN versicherungsmathematisch nicht zugeordnet werden können, dh für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 (zum Grundsätzlichen > Lohnsteuer Rz 11).

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