Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern unterliegen > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht der Abzugsteuer nach § 50a Abs 1 EStG, sondern der LSt (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, 59). Die LSt kann ggf pauschaliert werden. Rechtsgrundlage ist § 50 Abs 4 EStG, > R 39.4 Abs 4 LStR. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 31.07.2002, BStBl 2002 I, 707; 710. Zum Pauschsteuersatz von kurzfristig beschäftigen Künstlern vgl BMF vom 28.03.2013, BStBl 2013 I, 443.
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