Rz. 125

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Wenn der ArbG die Pauschalierung der LSt beantragt, wird er durch Übernahme der pauschalen LSt zum Steuerschuldner (§ 40 Abs 3 Satz 1, 2 EStG); die bis dahin bestehende LSt-Schuld des ArbN erlischt mithin (> Rz 6, 8, 11; außerdem > Abführung der Lohnsteuer Rz 5 ff). Mit der Übernahme der Steuerabzüge wendet der ArbG ihm einen geldwerten Vorteil zu, von dem ebenso wie von dem sonstigen Bezug LSt einzubehalten ist. Das geschieht, indem die pauschale LSt auf den sonstigen Bezug mit einem Nettosteuersatz erhoben wird (§ 40 Abs 1 Satz 2 EStG). Der Nettosteuersatz wird aus dem Bruttosteuersatz nach der in den > Rz 112 und > Rz 123 dargestellten Formel ermittelt. Dabei sind dem Bruttosteuersatz (zur Berechnung > Rz 110 ff) und damit auch dem Nettosteuersatz die Verhältnisse des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem die pauschal zu besteuernden Teile des Arbeitslohns zugeflossen sind (> Rz 15).

 

Rz. 126

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Da es sich bei der pauschalen LSt um eine Steuer des ArbG handelt, er also selbst durch seinen Antrag auf Pauschalbesteuerung die Rechtsfolge auslöst, die ihn zum Steuerschuldner macht, kann er uE aus steuerrechtlicher Sicht selbst entscheiden, welche ArbN von dem Antrag erfasst werden sollen; er muss also in seinen Antrag nicht alle von den einzelnen Zuwendungssachverhalten betroffenen ArbN einbeziehen, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist. Der ArbG kann zB seinen Antrag auf diejenigen ArbN beschränken, die im Zeitpunkt der Pauschalbesteuerung noch bei ihm beschäftigt sind; er muss jene ArbN ausnehmen, für die er die ESt nach § 37b EStG pauschaliert (> Rz 107–109). Für die von der Pauschalbesteuerung ausgeschlossenen ArbN muss das FA die LSt gemäß § 42d EStG nacherheben (> Haftung für Lohnsteuer, > Nachforderung von Lohnsteuer).

 

Rz. 127

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Arbeitsrechtlich ist es wohl auch in den Fällen des § 40 Abs 1 EStG zulässig, dass sich der ArbG die pauschale LSt im Innenverhältnis vom ArbN erstatten lässt. Dafür eignen sich freilich kaum Sachverhalte, bei denen der ArbG zusätzliche Leistungen erbringt und er von vornherein beabsichtigt, auch die Steuer zu übernehmen (zB Geburtstagsgeschenke im Wert von mehr als 60 EUR – hier kommt ggf eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG in Betracht; > Rz 107), oder Sachverhalte, bei denen die dem einzelnen ArbN zugeflossenen Bezüge nicht mehr zu ermitteln sind (zur Aufzeichnung im > LohnkontoRz 135) und ihm demzufolge auch eine zu übernehmende Steuer nicht zugeordnet werden kann. Zur Auswirkung der Überwälzung der pauschalen LSt auf die Höhe der > BemessungsgrundlageRz 133.

 

Rz. 128, 129

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge