Rz. 192

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Gelegentliche Beschäftigung ist eine ohne feste Wiederholungsabsicht ausgeübte Tätigkeit. Auf die Anzahl der Arbeitseinsätze für denselben ArbG im Laufe des Kalenderjahres kommt es nicht an. Es darf zu Wiederholungen – auch mehr als viermal – kommen, wenn nur die erneute Tätigkeit nicht von vornherein vereinbart worden ist (> R 40a.1 Abs 2 LStR; zB nach Beendigung eines kurzfristigen Einsatzes wird eine weitere Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart). Für die Pauschalierung nach § 40a Abs 1 EStG ist es ohne Bedeutung, ob die Tätigkeit auch sozialversicherungsrechtlich als kurzfristige Beschäftigung anzusehen ist (> R 40a.1 Abs 2 Satz 5 LStR).

 

Beispiele:

Der arbeitsuchende A wird auf Vermittlung der Arbeitsagentur vom Unternehmer mehrmals für jeweils ein oder zwei Tage zu Be- oder Entladearbeiten beschäftigt. Er wird in unregelmäßigen Zeitabständen beschäftigt. Wiederholungen werden nicht vereinbart.

Ein Gastronom benötigt zu bestimmten Anlässen (Hochzeiten, Messen) Aushilfskellner, die er sich aus einem bestimmten, ihm bekannten Personenkreis aussucht. Es ist unschädlich, dass der ArbG auf einen Stamm erprobter ArbN zurückgreift, die auf Abruf bereitstehen. Voraussetzung ist, dass gegenseitige Verpflichtungen zur Fortsetzung der Beschäftigung (Wiedereinstellung) nicht bestehen und ein Dauerarbeitsverhältnis von beiden Seiten nicht gewollt ist. Der Aushilfskellner muss deshalb die vom Gastwirt angebotene Tätigkeit jeweils ablehnen können.

Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung, zB an jedem Wochenende, ist § 40a Abs 1 Satz 2 EStG nicht anwendbar.

 

Rz. 193

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Eine kurzfristige Beschäftigung setzt voraus, dass der ArbN nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird. Diese Beschäftigungsdauer darf nur durch allgemein arbeitsfreie Tage (Sonn- und Feiertage, ggf Samstage) unterbrochen sein (EFG 1978, 335). Dies gilt für Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage jedoch nur, wenn für die Tage, an denen nicht gearbeitet wird, kein > Arbeitslohn gezahlt wird.

 

Rz. 194

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

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