Rz. 75

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für den Abzug von > Betriebsausgaben beim zuwendenden Stpfl/ArbG gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze: Sie sind beim Zuwendenden entweder in voller Höhe abziehbar (Geschenke an eigene ArbN und Zuwendungen, die keine Geschenke sind) oder nach Maßgabe des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG beschränkt abziehbar (BMF vom 19.05.2015, Rz 24, BStBl 2015 I, 468). Bei der Prüfung der > Freigrenze von 35 EUR des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 Satz 2 EStG ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Wert der Zuwendung (> Rz 52 ff) abzustellen; die übernommene Pauschsteuer ist nicht mit einzubeziehen (BMF vom 19.05.2015, Rz 25, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12 ist auch nach BFH 257, 315 = BStBl 2017 II, 892 [> Rz 77] weiter anzuwenden).

 

Rz. 76

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Es bleibt also grundsätzlich beim Abzugsverbot des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 und 2 EStG (> Werbungskosten Rz 85 ff). § 37b EStG betrifft nur die Besteuerung beim Empfänger und lässt den BA-Abzug beim Zuwendenden unberührt. Ergänzend hat die FinVerw Regelungen veröffentlicht zur Behandlung von > Incentives Rz 2 und für > VIP-Sponsoring Rz 2. Zu weiteren Hinweisen > Rz 18, 58.

 

Rz. 77

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die vom Stpfl/ArbG getragene Pauschalsteuer iSv § 37b EStG ist als > Betriebsausgabe nur dann und insoweit abziehbar, als auch der Aufwand für die Zuwendung selbst abziehbar ist (BMF vom 19.05.2015, Rz 26, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Als Teil seiner Zuwendung an den Zuwendungsempfänger teilt sie beim BA-Abzug das steuerliche Schicksal der Sachzuwendung. Die Pauschalsteuer ist folglich als BA abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung ArbN des Stpfl/ArbG ist. Handelt es sich beim Empfänger der Zuwendung hingegen um einen Nichtarbeitnehmer bzw einen ArbN eines Dritten, hängt die steuermindernde Berücksichtigung der Pauschsteuer davon ab, ob der zuwendende Stpfl den Aufwand für die Sachzuwendung in vollem Umfang als BA abziehen kann oder ob diese als Geschenk der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 Satz 1 EStG unterliegt.

Nach BFH 257, 315 = BStBl 2017 II, 892 unterliegt die pauschale ESt für ein Geschenk als weiteres Geschenk (beachte jedoch Vereinfachung der FinVerw in > Rz 75) dem Abzugsverbot des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt. Der BFH stellte sich damit gegen anderslautende Ansichten der Literatur (vgl insbesondere sowie jeweils mwN Kohlhaas, FR 2012, 950; Stbg 2013, 113 und FR 2014, 545).

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