Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ortsgerichte sind ausschließlich in HE errichtete Hilfsbehörden der Justiz. Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte aW. Sie beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG). Die ihnen neben den vereinnahmten Auslagen verbleibenden Gebührenanteile bleiben im Rahmen von > R 3.12 Abs 3 LStR oder § 3 Nr 26a EStG steuerfrei. Zu Einzelheiten vgl (OFD Frankfurt/M vom 16.09.2014 S-2337-A-36-St-213, Haufe Datenbank).

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