Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine finanzielle Entschädigung für eine Organspende gehört zu keiner Einkunftsart. Zu Einkünften führt nur das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung; das setzt die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften voraus (§ 2 EStG). Nicht erfasst werden aber Veräußerungs- oder ähnliche Vorgänge im privaten Bereich, durch die ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl BFH 214, 542 = BStBl 2007 II, 44). Als Sachspende iSv § 10b EStG kommt die Organspende nicht in Betracht (> Spenden Rz 18); ebenso nicht der Geldbetrag für die Bestattung des Zuwendenden (EFG 2009, 743). Zum Verdienstausfall des Spenders > Progressionsvorbehalt Rz 8.

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