Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Von Organschaft spricht man bei steuerrechtlicher Eingliederung einer rechtlich selbständigen > Juristische Person in ein anderes Unternehmen. Für die Ertragsteuer bestimmen §§ 14ff KStG, ob eine Organschaft besteht; zur USt vgl § 2 Abs 2 Nr 2 UStG; zur GewSt vgl § 2 Abs 2 Satz 2 GewStG. Zur Haftung der Organgesellschaft vgl § 73 AO.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine Organgesellschaft verliert nicht ihre Eigenschaft als > Arbeitgeber iSv § 38 EStG für die von ihr beschäftigten > Arbeitnehmer, wenn ihr die Organträgerin die Regelung der Arbeitsverhältnisse (Anstellung, Entlassung, Entlohnung) belässt. Denn ArbG ist derjenige, dem der ArbN die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu folgen hat. Dies ist idR der Vertragspartner des ArbN aus dem Dienstvertrag. Das gilt zwar grundsätzlich auch für die Bestimmung des für Anrufungsauskünfte zuständige FA; sind mehrere Betriebsstätten beteiligt, gelten aber Besonderheiten (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 17, 20, 21). Schließt die Organträgerin selbst den Arbeitsvertrag, ist diese ArbG; ebenso bei sog Personalführungsgesellschaften. Soweit solche ArbN vorübergehend für eine Organgesellschaft tätig werden, ist das idR keine Arbeitnehmerüberlassung iSd AÜG (> Arbeitnehmerüberlassung Rz 32). Ein partielles Arbeitsverhältnis zu einer Konzern-Obergesellschaft insoweit, als diese bestimmte Zuwendungen an Mitarbeiter der Untergesellschaft selbst erbringt, hat BFH 146, 253 = BStBl 1986 II, 768 abgelehnt; für den ArbN kann ein und dasselbe Arbeitsverhältnis nur zu einem ArbG bestehen, gegenüber dem er aus dem Dienstvertrag verpflichtet und berechtigt ist. Ergänzend > Lohnzahlung durch Dritte. > Mehrere Dienstverhältnisse sind aber zulässig.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine GmbH ist nicht ArbG ihrer von einer Obergesellschaft angestellten und entlohnten Geschäftsführer, wenn diese vorübergehend entsandt sind (BFH 205, 216 = BStBl 2004 II, 620).

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