Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Abgrenzung, wann ein Opernsänger > Arbeitnehmer ist, hat die FinVerw allgemeine Grundsätze aufgestellt (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638). Im Einzelnen > Bühnenangehörige, > Künstler, > Lohnzahlungszeitraum Rz 30, 31. Ein Opernsänger, der bei Gastspielen das Vergütungsrisiko trägt und nicht vollständig in den Bühnenbetrieb des jeweiligen Opernhauses eingegliedert ist, kann insoweit selbständig tätig sein (> Gastschauspieler).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für einen Opernsänger sind Aufwendungen für Arzt und Apotheke zur Erhaltung und Wiederherstellung der Stimme Werbungskosten (> Berufskrankheiten), auch Aufwendungen für Gesangstunden. Wegen der Aufwendungen für einen Flügel > Arbeitsmittel, > Absetzung für Abnutzung und > Instrumente. Ausgaben für ein Musikzimmer mindern idR nicht die Einnahmen, selbst wenn der Opernsänger ein solches Zimmer zusätzlich hält und es so gut wie ausschließlich beruflich nutzt (> Arbeitszimmer); die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG gilt auch hier. Bewerbungen eines ausgebildeten und geprüften Opernsängers, um als Anfänger ein Engagement zu erhalten, führen bis zum Erreichen eines fortgeschrittenen Alters, von dem ab mit einem Engagement nicht mehr ernstlich gerechnet werden kann, zu WK/BA (EFG 1989, 271; > Liebhaberei). Zu Aufwendungen, die gleichzeitig ein Dienstverhältnis und andere Einkunftsarten berühren, > Werbungskosten Rz 60--62.

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