Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zum > Inland gehört auch der Deutschland zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort die natürlichen Ressourcen der Gewässer erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, andere Tätigkeiten zB zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind ausgeübt werden oder für diese Zwecke künstliche Inseln mit Anlagen oder Bauwerken errichtet oder genutzt werden, sowie der Deutschland zustehende Anteil am Festlandssockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds erforscht oder ausgebeutet werden oder für diese Zwecke künstliche Inseln mit Anlagen oder Bauwerken errichtet oder genutzt werden (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 EStG). In einigen DBA sind Besonderheiten hinsichtlich der Offshore-Region geregelt, zB > Niederlande Rz 2, > Norwegen Rz 4, > Litauen Rz 4/1.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine Offshore-Plattform kann uE die > Erste Tätigkeitsstätte der dort eingesetzten ArbN sein, sofern nicht der ArbG arbeitsrechtlich eine anderweitige Zuordnung vornimmt. Die unentgeltliche Verpflegung (> Mahlzeiten) der Offshore-ArbN gehört nicht zum Arbeitslohn, weil das betriebliche Interesse des ArbG an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der ArbN bei weitem überwiegt (EFG 2016, 36; > Arbeitslohn Rz 55ff [95]). Zulagen, die pauschal ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten S-, F- und N-arbeit gezahlt werden, sind nur vorbehaltlich späterer Einzelabrechnung durch den ArbG nach § 3b EStG begünstigt (> Lohnzuschläge Rz 53ff). Hat der ArbG die Zulage versteuert, ist sie bei der ESt-Veranlagung auch nicht insoweit steuerfrei, als der ArbN eine Aufstellung über die geleisteten S-, F- und N-stunden vorlegt (EFG 2015, 2165).

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