Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

> Arbeitgeber Rz 15, > Arbeitnehmer Rz 101, > Gesellschafter von Personengesellschaften, > Haftung für Lohnsteuer Rz 155 ff, > Kirchensteuer Rz 55, > Mehrere Dienstverhältnisse Rz 3, > Vermögensbeteiligungen Rz 38, > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 41.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gesellschafter der OHG haben als deren Organ ihre > Erste Tätigkeitsstätte kraft Status am Sitz der OHG, soweit nicht vertraglich ein besonderer Dienstsitz festgelegt ist. Der Sitz der Gesellschaft oder ein anderer Ort, an dem sie tatsächlich geleitet wird, ist für eine natürliche Person als ihr Organ der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.

 

Beispiel:

G ist Geschäftsführer der Personengesellschaft, für die er sowohl in den Räumen seiner Wohnung in Köln als auch in der in Frankfurt belegenen Betriebsstätte tätig wird.

Nur einer dieser Orte kommt als erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Weil sich die Betriebsräume der Gesellschaft in Frankfurt befinden, hat der Geschäftsführer dort seine erste Tätigkeitsstätte. Deshalb wird für Fahrten zwischen Frankfurt und Köln die > Entfernungspauschale angesetzt. Zu Besonderheiten bei Benutzung eines Firmenwagens > Kraftfahrzeuggestellung Rz 30ff.

Hat G auch in Frankfurt eine Bleibe, kommt eine > Doppelte Haushaltsführung in Betracht; dann gilt § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 5.6 EStG.

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