Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Beihilfen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Mitteln erbracht werden (vgl § 3 Nr 11 EStG). Zu den Merkmalen öffentlicher Mittel > Beihilfen Rz 7ff; > Lohnersatzleistungen. Werden die Einkünfte aus öffentlichen Mitteln eines DBA-Vertragsstaats finanziert, wird das Besteuerungsrecht von bestimmten DBA diesem Vertragsstaat vorbehalten, zB > Österreich Rz 10.

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