Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Stpfl werden durch den > Grundfreibetrag abgegolten und sind darüber hinaus grundsätzlich nicht abziehbar (§ 12 Nr 1 EStG); zu Einzelheiten > Lebensführung. Nicht abziehbar sind ferner freiwillige Zuwendungen an Dritte und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (vgl § 12 Nr 2 EStG). Diese Aufwendungen werden in bestimmten Fällen durch Freibeträge anderweitig abgegolten; zu Einzelheiten > Rentenaufwand Rz 13 ff, > Spenden. Ergänzend > Dauernde Lasten, > Geschiedene Ehegatten und > Unterhaltsleistungen.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Abzugsbeschränkungen (ergänzend > Abzugsverbote) gibt es auch für bestimmte beruflich veranlasste Aufwendungen; zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 69 ff. Ergänzend > Abgeordnete Rz 10, 11, > Arbeitszimmer, > Bewirtung, > Bildungsaufwendungen Rz 12 ff, > Entfernungspauschale, > Repräsentationskosten, > Schmiergelder.
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
> Personensteuern und darauf entfallende Nebenleistungen (zB > Zinsen) sind nicht abziehbar (§ 12 Nr 3 EStG); das gilt nicht für die > Kirchensteuer (§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG; > Kirchensteuer Rz 70 ff; > Sonderausgaben Rz 19). Zur Abzugsbeschränkung (§ 12 Nr 4 EStG) für bestimmte > Geldstrafen.
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