Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der Tatbestand und die möglichen Rechtsfolgen sog negativer WK sind weder gesetzlich geregelt noch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl BFH 190, 442 = BStBl 2000 II, 197 unter 1d). Werden dem Stpfl Aufwendungen mit WK-Charakter von einem Dritten erstattet, gehört der erstattete Betrag zu den Einnahmen der betreffenden Einkunftsart. Zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 108.

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