Rz. 9

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bei nebenberuflichen Lehrkräften, die im Hauptberuf keine Lehrtätigkeit ausüben, beurteilt sich die Einkunftsart der Bezüge nach allgemeinen Grundsätzen (> Rz 2). Bei den im Hauptberuf Selbständigen kann die Lehrtätigkeit eine Hilfstätigkeit zur selbständigen Tätigkeit sein (> Arbeitnehmer Rz 66 ff). Bei Handwerksmeistern lässt sich eine Lehrtätigkeit idR ohne Schwierigkeiten von der gewerblichen Haupttätigkeit trennen; die Lehrtätigkeit der Handwerksmeister an Berufsschulen kann deshalb als freiberufliche Tätigkeit behandelt werden (H 19.2 – Nebenberufliche Lehrtätigkeit – LStH). Ein steuerliches Dienstverhältnis kommt hingegen in Betracht, wenn die für die hauptberuflich tätigen Lehrkräfte geltenden allgemeinen Dienstbestimmungen auch von den nebenberuflichen Kräften zu beachten sind, sie im Lehrerkollegium, zB bei der Erteilung von Zeugnissen, mitwirken, sie im Sinne des Personalvertretungsgesetzes wahlberechtigt sind oder Sozialversicherungspflicht besteht (BFH 117, 550 = BStBl 1976 II, 292). Aus der Zahl der wöchentlichen oder monatlichen Unterrichtsstunden allein kann nicht auf eine ArbN- oder eine freiberufliche Tätigkeit geschlossen werden (> Rz 8). Nebenberufliche Vorträge eines Beamten an einer Hochschule, Verwaltungsakademie, VHS oder bei Vortragsreihen ohne festen Lehrplan werden jedoch regelmäßig als selbständige Tätigkeit behandelt; vgl ferner die bei > Rz 11 aufgeführte Rechtsprechung.

 

Rz. 10

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Weitere Fälle aus der Rechtsprechung: Um > Arbeitnehmer handelt es sich arbeitsrechtlich bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Abendrealschule (DB 2010, 964) und des Abendgymnasiums (DB 1997, 1037); ebenso steuerrechtlich bei an Fachschulen nebenberuflich tätigen Lehrkräften (EFG 1969, 121); bei einem an einer Ingenieurschule 8 bis 12 Stunden wöchentlich beschäftigten Dozenten (BFH 105, 380 = BStBl 1972 II, 618); bei einem Bauingenieur, der an einer Abendtechnikerschule unterrichtet (BFH 105, 477 = BStBl 1972 II, 617); bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit eines städtischen Orchestermusikers an städtischen Konservatorien (EFG 1972, 337).

 

Rz. 11

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Einen Rechtsanwalt als Lehrbeauftragter an einer Hochschule behandelt BFH 67, 223 = BStBl 1958 III, 360 als selbständig. Einkünfte aus > Selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) beziehen außerdem ein freiberuflich tätiger Architekt, der an einem Staatstechnikum im Rahmen eines Lehrauftrags sieben Stunden wöchentlich unterrichtet (EFG 1959, 12), Lehrkräfte an Abendschulen und bei Fachlehrgängen (BFH 68, 504 = BStBl 1959 III, 337), ein pensionierter Oberbaurat, obwohl dieser mehr als sechs Stunden wöchentlich als Dozent an der Ingenieurschule unterrichtete (EFG 1969, 403; ebenso EFG 1971, 175 und EFG 1984, 175 bezüglich eines Lehrauftrags an einer Fachhochschule). Ähnlich führt ein Lehrauftrag an einer Fachhochschule bis zu acht Stunden neben einer Tätigkeit in einem Ministerium oder neben einer hauptberuflichen Lehrtätigkeit an einer Universität zu Einkünften iSv § 18 EStG (BFH 142, 268 = BStBl 1985 II, 51); ebenso bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit eines Angestellten einer Handwerkskammer bei dieser Kammer (EFG 1980, 546; 1995, 415). Zur Tätigkeit von Geistlichen als Religionslehrer > Geistliche Rz 5.

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