Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Wenn der ArbG einen ArbN nach einem unzulässigen Ausschluss von der betrieblichen Altersversorgung (ZVK) nachversichert und die dafür aufgewandten Beträge wie zB bei einer Direktversicherung zum > Zufluss von Arbeitslohn führen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83), wird der ArbN mit zusätzlichen Steuern belastet. Diese hat er arbeitsrechtlich selbst zu tragen, soweit nicht der ArbG sich zur > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff verpflichtet hat; das gilt auch, wenn eine Pauschalbesteuerung nicht mehr zulässig ist (BAG 93, 105 vom 14.12.1999 – 3 AZR 713/98, DB 2000, 2534 = BB 2000, 2209).
Rz. 2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ergänzend > Abgeordnete Rz 7, > Beamte Rz 3 Nachversicherung; außerdem > Versorgungsausgleich.
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