Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die auf dem > Rechtsnachfolger lastende Zahlung von Nachlassschulden gehört in den Vermögensbereich, beeinflusst also das > Einkommen nicht (BFH 67, 44 = BStBl 1958 III, 290). Ergänzend > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Nachlassverbindlichkeiten, > Unterhaltsleistungen Rz 23. Für die Belastung mit Erbschaftsteuer gibt es aber eine Steuerermäßigung (vgl § 35b EStG).

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