Rz. 43

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der ArbN kann gegen die Nachforderung einwenden, die Steuerschuld bestehe nicht oder wegen Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr (> Rz 39) oder nicht in der vom FA angenommenen Höhe. Er kann dazu alle Ermäßigungsgründe, die bis dahin unberücksichtigt geblieben sind, geltend machen. Der Grundsatz, dass der Nachforderungsbescheid von der materiell zutreffenden LSt auszugehen hat, findet seine Grenze darin, dass die Einwendungen zu einer Ermäßigung der Nachforderung auf Null führen können und diese damit entfällt. Eine Erstattung von LSt ist der Veranlagung vorbehalten (> R 41c.1 Abs 6 Satz 3 LStR). Eine Erstattung gemäß § 37 Abs 2 AO ist bei ArbN, für die eine Veranlagung in Betracht kommt, nur für das laufende Kalenderjahr zulässig (vgl BFH 138, 413 = BStBl 1983 II, 584 und > R 41c.1 Abs 7 LStR; zu Einzelheiten > Erstattung von Lohnsteuer Rz 10 ff).

 

Rz. 44

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der ArbN kann ferner einwenden, die Lohnsteuerschuld sei bereits erloschen, zB durch nachträgliche Einbehaltung oder durch Zahlung des ArbG als Gesamtschuldner (> Rz 31). Ebenso bei Übernahme der Steuerschuld durch den ArbG bei > Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG oder durch > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen nach § 37b EStG; anders, wenn der ArbG die LSt bei einer Nettolohnvereinbarung trägt, weil dann der ArbN Schuldner der LSt bleibt (> Nettolohn).

 

Rz. 45

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der ArbN kann gegen die Nachforderung nicht einwenden, diese verstoße deshalb gegen > Treu und Glauben, weil in einer früheren Außenprüfung beim ArbG ein bestimmter Sachverhalt nicht beanstandet worden sei und der ArbG deshalb als Haftender nicht in Anspruch genommen werden könne (vgl BFH 164, 266 = BStBl 1991 II, 720); eine Außenprüfung beim ArbG richtet sich nur gegen diesen und nicht gegen den ArbN (> Außenprüfung Rz 5 ff).

 

Rz. 46–48

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffern einstweilen frei.

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