Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Begrifflich ist die Nachforderung von der Rückforderung und der Haftung zu unterscheiden.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Nachforderung ist gegeben, wenn beim LSt-Abzug durch den ArbG im > Steuerabzugsverfahren zu wenig LSt einbehalten worden ist und dieser Betrag beim ArbN (> Rz 5 ff) oder beim ArbG als Steuerschuldner (> Rz 55 ff) vom FA nachzufordern ist.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Von Rückforderung spricht man, wenn das FA einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs 2 AO geltend macht, indem es einen an einen Stpfl ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag zurückverlangt.

 

Beispiel:

Das FA hat einen Steuerbetrag an einen Nichtberechtigten ausbezahlt (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 29 ff, 42 ff und 60 ff).

Zur Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse > Kindergeld Rz 60 ff [65]; von ArbN-SparzulageVermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 145 ff; von Altersvorsorge-Zulage > Private Altersvorsorge Rz 92. Zur Rückforderung von Wohnungsbau-Prämien vgl § 4 Abs 4, § 4a Abs 4, § 8 WoPG; §§ 219 WoPDV; R 15 Abs 3 WoPR. Ergänzend > Reeder Rz 6.

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Haftung bedeutet das Eintreten für die Steuerschuld eines Anderen. Zur Haftung des ArbG für den ArbN vgl § 42d EStG und > Rz 77 ff.

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