Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Begrifflich ist die Nachforderung von der Rückforderung und der Haftung zu unterscheiden.
Rz. 2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Nachforderung ist gegeben, wenn beim LSt-Abzug durch den ArbG im > Steuerabzugsverfahren zu wenig LSt einbehalten worden ist und dieser Betrag beim ArbN (> Rz 5 ff) oder beim ArbG als Steuerschuldner (> Rz 55 ff) vom FA nachzufordern ist.
Rz. 3
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Von Rückforderung spricht man, wenn das FA einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs 2 AO geltend macht, indem es einen an einen Stpfl ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag zurückverlangt.
Beispiel:
Das FA hat einen Steuerbetrag an einen Nichtberechtigten ausbezahlt (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 29 ff, 42 ff und 60 ff).
Zur Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse > Kindergeld Rz 60 ff [65]; von ArbN-Sparzulage > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 145 ff; von Altersvorsorge-Zulage > Private Altersvorsorge Rz 92. Zur Rückforderung von Wohnungsbau-Prämien vgl § 4 Abs 4, § 4a Abs 4, § 8 WoPG; §§ 2, 19 WoPDV; R 15 Abs 3 WoPR. Ergänzend > Reeder Rz 6.
Rz. 4
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Haftung bedeutet das Eintreten für die Steuerschuld eines Anderen. Zur Haftung des ArbG für den ArbN vgl § 42d EStG und > Rz 77 ff.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen