Rz. 27

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Bildung der persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der > Kinderfreibeträge, Frei- oder Hinzurechnungsbeträge) ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSv § 179 Abs 1 AO und steht kraft Gesetz unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG). Eine Änderung der LSt-Abzugsmerkmale ist in den zeitlichen Grenzen der > Verjährung jederzeit zulässig (§ 164 AO). Sie führt jedoch – besonders nach Ablauf des VZ – regelmäßig nicht zu einer Nachforderung von LSt, wenn ohnehin eine Veranlagung des ArbN in Betracht kommt. Einer förmlichen Änderung der LSt-Abzugsmerkmale (> Rz 10) bedarf es allerdings nicht, wenn es zu einer nachträglichen Einbehaltung von LSt durch den ArbG nicht kommen kann, weil dieser die > Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt hat (§ 41c Abs 3 Satz 1 EStG) und das FA die zu wenig erhobene LSt im Veranlagungswege oder durch Änderung des ESt-Bescheids gemäß § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO nachfordert (BFH 136, 484 = BStBl 1983 II, 60).

 

Rz. 28–30

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffern einstweilen frei.

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