Rz. 19

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Erkennt der ArbN nachträglich, dass er im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren in seinem Antrag von vornherein unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dass dadurch zu wenig LSt einbehalten worden ist oder es dazu noch kommen kann, ist er verpflichtet, dies dem > Wohnsitz-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 153 Abs 1 AO; > Anzeigepflichten Rz 2). Aufgrund dieser Anzeige ändert das FA den im Wege der Feststellung gebildeten Freibetrag und erlässt ggf einen Nachforderungsbescheid, wenn der Fehlbetrag 10 EUR übersteigt (vgl § 39a Abs 5 EStG; > R 41c.3 Abs 3 LStR). Zeigt der ArbG den Sachverhalt nach § 41c Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG an, weil er LSt aufgrund des geänderten Freibetrags nicht rückwirkend einbehalten kann, ist für die Nachforderung im laufenden Kalenderjahr das > Betriebsstätten-Finanzamt zuständig (> R 41c.3 Abs 1 LStR; > Rz 21 ff). Ist das Kalenderjahr bereits abgelaufen, veranlasst das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN die Nachforderung (> R 41c.3 Abs 3 Satz 2 LStR).

 

Rz. 20

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Wer im LSt-Ermäßigungsverfahren von vornherein unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und deshalb beim FA einen überhöhten Freibetrag erwirkt hat, begeht ggf Steuerhinterziehung (§ 370 AO; > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge