Rz. 77

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Inhaftungnahme des ArbG für LSt und andere Steuerabzüge nach § 42d EStG steht als Alternative für das FA neben Nachforderung im Pauschalierungswege (> Rz 60 ff) oder Nachforderung im LSt-Anmeldungsverfahren (> Rz 65 ff). Ein Vorrang eines dieser Verfahren gegenüber den anderen besteht nicht (> Rz 74 ff).

 

Rz. 78

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Anders als bei anderen Verfahrenswegen kommt eine Haftung des ArbG nach § 42d EStG (> Haftung für Lohnsteuer) nur in Betracht, wenn seine Inanspruchnahme im Verhältnis zu anderen Gesamtschuldnern, besonders zum ArbN, ermessensgerecht ist. Zur Ermessensabwägung > Haftung für Lohnsteuer Rz 95–149. Zu weiteren Gesamtschuldnern > Haftung für Lohnsteuer Rz 150 ff sowie > Arbeitnehmerüberlassung Rz 11, 53 ff [60], > Lohnzahlung durch Dritte Rz 22 f.

 

Rz. 79

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ein Nachforderungsbescheid gegen den ArbG kann mit einem Haftungsbescheid verbunden werden, wenn Pauschalierungs-(Steuer-) und Haftungsschuld erkennbar voneinander getrennt sind (BFH 143, 27 = BStBl 1985 II, 266). Ein Bescheid, in dem der ArbG als Haftungsschuldner bezeichnet wird, in dem aber ausschließlich pauschale LSt nachgefordert wird, ist unwirksam (BFH 143, 226 = BStBl 1985 II, 581); zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 198, 199.

 

Rz. 80

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Vertrauensschutz des § 176 Abs 2 AO gilt auch für die Nacherhebung pauschalierter LSt beim ArbG (BFH 169, 299 = BStBl 1993 II, 844). Hat das FA zunächst einen Nachforderungsbescheid erlassen und diesen später durch einen Haftungsbescheid ersetzt, so lebt der Nachforderungsbescheid nach Aufhebung des Haftungsbescheids nicht wieder auf (EFG 1989, 608).

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