Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Beschaffung von Möbeln führt idR zu Aufwendungen, die der Privatsphäre zugerechnet werden und deshalb steuerlich mit dem > Grundfreibetrag abgegolten sind (>  Lebensführung, ergänzend > Existenzminimum). Auch die Erstausstattung von das Elternhaus verlassenden Kindern durch die Eltern wird steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt (zu Einzelheiten > Aussteuer). Wird die Ersatzbeschaffung von Möbeln erforderlich, weil die Einrichtung durch Elementarschäden – wie etwa die Flutkatastrophe vor allem in RP und NRW im Juli 2021 – unbrauchbar geworden ist, werden die Aufwendungen iRv § 33 EStG als AgB berücksichtigt (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Hochwasser mwN, zudem > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung); ergänzend > Beihilfen Rz 41 ff. Zum etwaig notwendigen Austausch von Möbeln > Krankheitskosten Rz 10 Formaldehydausgasungen.

Zu einem weiteren Fall > Schadensersatz Rz 13. Zum verbilligten Kauf von Möbeln unter Anwendung des Rabatt-Freibetrags > Rabatte Rz 56 Beispiel 2.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Erwerbsaufwendungen (> Werbungskosten oder > Betriebsausgaben) sind die Kosten für Möbel nur, wenn das jeweilige Möbelstück ein >  Arbeitsmittel ist (im Einzelnen insbesondere > Arbeitszimmer Rz 65 ff [68 f], ergänzend > Werbungskosten Rz 91/1) oder zur notwendigen Ausstattung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort dient (> Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff [136/1]). Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG mit höchstens 1 000 EUR im Monat angesetzt werden können; es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG als WK abziehbar sind (BFH 264, 6 = BStBl 2019 II, 449, dazu zB Geserich, NWB 2019, 1792; vgl auch > Einrichtung; ebenso Rn 20 in EFG 2020, 1408). Bei einem Umzug sind Aufwendungen für die Wohnungsausstattung selbst bei beruflicher Veranlassung keine WK (BFH 201, 208 = BStBl 2003 II, 314; > Umzugskosten Rz 7 ff, 32f).

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