Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Moderatoren bei > Rundfunk, > Fernsehen oder für Online-Medien, die als freie Mitarbeiter tätig sind, können > Arbeitnehmer sein. Sie sind aber selbständig tätig, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt (vgl den Negativ-Katalog in BMF vom 05.10.1990, Tz 1.3.2, BStBl 1990 I, 638; ferner EFG 2007, 1295 = DStRE 2007, 1268 zur USt).

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