Rz. 30

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der geldwerte Vorteil aus einer unentgeltlich oder verbilligten Vermögensbeteiligung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung bei Überlassung (> Rz 42) und dem vom ArbN gezahlten Entgelt. Hat der geldwerte Vorteil aus der Überlassung der Vermögensbeteiligung durch den ArbG einen Wert von bis zu 360 EUR im Kalenderjahr, bleibt er steuerfrei. Enthält das Angebot die Überlassung von Vermögensbeteiligungen in mehreren Tranchen verteilt über das Kalenderjahr, so ist der Freibetrag mit der ersten und den folgenden Leistungen auszuschöpfen, bis er verbraucht ist. Soweit der geldwerte Vorteil nicht steuerfrei ist, unterliegt er dem LSt-Abzug als sonstiger Bezug (> Sonstige Bezüge). Den Freibetrag kann der ArbN nur in dem Kalenderjahr in Anspruch nehmen, in dem ihm der geldwerte Vorteil zugeflossen ist. In der > Sozialversicherung bleibt grundsätzlich beitragsfrei, was steuerfrei ist (§ 1 SvEV, > Anh 15).

 

Rz. 31

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

§ 3 Nr 39 EStG verlangt keinen Eigenbeitrag des ArbN. Gleichwohl liegt es beim ArbG, ob er sein Angebot, eine Vermögensbeteiligung zu überlassen, von einem Eigenbeitrag des ArbN abhängig macht. Entsprechendes gilt für eine Sperrfrist; sie ist – anders als im VermBG – gesetzlich nicht vorgesehen, der ArbG kann aber eine bestimmte Behaltensdauer in sein Angebot aufnehmen. Auch von einer Einkommensgrenze ist der Freibetrag des § 3 Nr 39 EStG nicht abhängig; eine solche gilt aber für die Sparzulage des VermBG (> Rz 3/4). Da der ArbG das Gesamteinkommen seiner ArbN – ggf einschließlich das der Ehegatten – nicht kennt, kommt eine Beschränkung des Angebots auf bestimmte Einkommensgruppen nicht in Betracht. Auch die Beschränkung auf bestimmte Vergütungsgruppen oder ähnliche Abstufungen widerspricht uE den Mindestanforderungen des § 3 Nr 39 EStG, das eine Einbeziehung aller ArbN in das Angebot vorschreibt (> Rz 20 ff).

 

Rz. 32

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der Freibetrag ist arbeitgeberbezogen. Hat der ArbN mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander oder – innerhalb desselben Kalenderjahres – nacheinander, und wird ihm sowohl in dem einen als auch in dem anderen Dienstverhältnis die Überlassung von Vermögensbeteiligungen angeboten, kann er den Freibetrag des § 3 Nr 39 EStG mehrfach in Anspruch nehmen (siehe auch > Rz 16).

 

Rz. 33, 34

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Randziffern einstweilen frei.

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