Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bereits vor 1984 wurde die Überlassung eigener Aktien an ArbN durch § 8 KapErhStG steuerlich begünstigt. Die Vorschrift, die den verbilligten Erwerb bis zur Hälfte ihres Werts, höchstens 500 DM im Kalenderjahr, steuerfrei stellte, ist aber nach Ablauf der für die Veräußerung dieser ArbN-Aktien geltenden Sperrfrist von fünf Jahren bereits in 1988 endgültig ausgelaufen. Seit 1984 wurde mit dem Vermögensbeteiligungsgesetz (BGBl 1983 I, 1592 = BStBl 1984 I, 23) nicht nur die Förderung vwL durch ArbN-Sparzulage auf Beteiligungswerte (> Vermögensbeteiligungen) ausgedehnt; mit § 19a EStG wurde außerdem die verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den ArbG wiederum über einen Steuerfreibetrag für den ArbN gefördert. § 19a EStG galt in dieser – mehrfach geänderten – Fassung für Vermögensbeteiligungen, die der ArbN von 1984 bis 2008 erhalten hat. § 19a EStG ist durch Art 1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz (MKapBG) – vom 07.03.2009 (BGBl 2009 I, 451 = BStBl 2009 I, 436) aufgehoben worden; zur Übergangsregelung in § 52 Abs 27 EStG vgl > Beteiligung von Arbeitnehmern (§ 19a EStG) Rz 3. Zu Übergangsproblemen vgl BMF vom 08.12.2009 Tz 2, BStBl 2009 I, 1513.

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ab dem VZ 2009 ist § 3 Nr 39 EStG mit Art 1 des MKapBG (> Rz 5) als Nachfolgeregelung eingeführt worden. Mit der Zuordnung der Steuerbefreiungsvorschrift zu § 3 EStG wurde die systematische Einordnung der Regelung verbessert. Die vorherige Zuordnung der Steuerbefreiung in § 19a EStG zu dem die Einkunftsart ‚nichtselbständige Arbeit’ beschreibenden § 19 EStG war eher eine Verlegenheitslösung. Anders als bei § 19a EStG beschränkt § 3 Nr 39 EStG die Steuerbefreiung nicht auf den halben Wert der erworbenen Vermögensbeteiligung; der ArbN kann also den Steuerfreibetrag ausschöpfen, ohne einen eigenen Beitrag zu erbringen. Auch die gesetzliche Hervorhebung, dass die Vermögensbeteiligung "als Sachbezug" vom ArbG überlassen werden muss, ist weggefallen; zu den Auswirkungen > Rz 12.

 

Rz. 7

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Mit Art 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl 2010 I, 286 – EU-AnpG), ist § 3 Nr 39 Satz 2 EStG praxisgerechter gestaltet worden: Weggefallen ist die Voraussetzung, dass die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird. Damit ist auch eine > Gehaltsumwandlung zulässig (> Rz 17 f). Diese Erleichterung ist rückwirkend zum 02.04.2009 in Kraft getreten (vgl Art 12 des EU-AnpG).Vgl LFD TH vom 23.04.2010, BeckVerw 239 205.

 

Rz. 8

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ungeachtet dieser Verbesserungen müssen die Nachteile einer auf das arbeitgebende Unternehmen beschränkten Beteiligung gesehen werden. Nicht nur die Wertentwicklung der Beteiligung und damit des über längere Zeiträume anzusparenden Vermögens, sondern auch die Sicherheit des Arbeitsplatzes sind unmittelbar vom Erfolg oder Misserfolg des arbeitgebenden Unternehmens abhängig. Im Insolvenzfall ist damit ein Doppelrisiko gegeben. Zur Kritik vgl ua Breinersdorfer, DStR 2009, 453; Hüttche, Gastkommentar in DB 36/2008 vom 05.09.2008.

 

Rz. 9

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Randziffer einstweilen frei.

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