Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Geistliche, > Kindergeld Rz 95 ff, > Ordensangehörige, > Prediger und > Spenden. Zum > Arbeitszimmer: Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 3 EStG eines Missionars befindet sich nicht im Arbeitszimmer, weil das missionarische Wirken außerhalb bei seinen Auftritten in der Öffentlichkeit stattfindet (EFG 2003, 926).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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