Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Gewerbetreibende, die eine Tätigkeit geringen Umfangs ausüben, sind keine > Arbeitnehmer Rz 56 ff. Der Nachweis der Selbständigkeit wird zB durch die Anmeldung des Gewerbes und die Verpflichtung zur Abführung der USt erbracht (vgl § 1 Abs 3 LStDV).

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