Rz. 5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für schwerbehinderte Stpfl mit Erwerbseinkommen kommt der ungekürzte Abzug von > Werbungskosten für die berufliche Benutzung des privaten PKW in Betracht: Behinderte mit einem GdB von mindestens 70 oder Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 und dem Merkzeichen "G" – erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr – können für ihr Kfz bei Fahrten zum Arbeitsplatz oder bei Familienheimfahrten ohne Einzelnachweis die Fahrtkosten nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG ansetzen (R 9.10 Abs 3 LStR) oder die tatsächlichen Aufwendungen nachweisen, § 9 Abs 2 Satz 3 EStG. Wahlweise kann auch der Ansatz der Entfernungspauschale günstiger sein (Mitfahrer oder öffentliche Verkehrsmittel, Beispiele unter > Entfernungspauschale Rz 105 ff); zu entsprechenden Vorteilen bei Benutzung eines Dienst- oder Firmenwagens > Kraftfahrzeuggestellung Rz 71 ff.

 

Rz. 6

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die private Benutzung des PKW wird in jeweils definiertem Umfang als AgB berücksichtigt (zu Einzelheiten > Rz 8 ff) oder aber es wird auf den Ansatz eines Teils des geldwerten Vorteils bei Dienst- oder Firmenwagen verzichtet (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 72). Soweit Fahrtkosten aus öffentlichen Mitteln übernommen (zB § 73 SGB IX) oder dem Stpfl steuerfrei ersetzt werden, können sie steuerlich nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

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