Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Aufwendungen eines Handwerksgesellen für sein Meisterstück können > Werbungskosten sein. Sie sind in voller Höhe abziehbar, wenn sich die Funktion des Meisterstücks auf die Präsentation bei der Prüfung beschränkt und es anschließend nicht mehr genutzt werden kann. Handelt es sich aber um ein marktgängiges Wirtschaftsgut wie zB ein Schmuckstück oder einen Palisanderschrank, das vom Stpfl nach der Prüfung erfahrungsgemäß im beruflichen oder privaten Bereich verwendet werden kann, so gehört nur eine von der Fertigstellung des Stücks bis hin zu seiner Präsentation in der Prüfung zeitanteilige > Absetzung für Abnutzung zu den abziehbaren WK (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 EStG). Bei den Überschusseinkünften (> Einkünfte Rz 1, > Einnahmen-Überschussrechnung) – wie denen aus nichtselbständiger Arbeit – ist dabei auf die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzustellen (BFH 160, 145 = BStBl 1990 II, 692; BFH/NV 1991, 25; 86).

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