Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Kosten eines ArbN (Gesellen) für die Meisterprüfung entstehen nach der beruflichen Erstausbildung und sind deshalb grundsätzlich WK (> Bildungsaufwendungen Rz 12ff, 22ff, 34ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Ausbildung zum Meister gehört in Handwerksberufen im Allgemeinen nicht mehr zur Berufsausbildung iSv § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG (BFH 142, 140 = BStBl 1985 II, 91). Deshalb kommt für die Eltern idR kein Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder in Betracht. Das gilt idR auch deshalb, weil das Kind mindestens 25 Jahre alt oder vollerwerbstätig ist (vgl § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 und Satz 2, 3 EStG; > Kinderfreibeträge Rz 60ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Trägt der > Arbeitgeber die Aufwendungen für die Meisterprüfung, führt das idR zu Arbeitslohn, dem entsprechende WK gegenüberstehen; Ausnahmen gelten unter den Voraussetzungen der > R 19.7 Abs 2 LStR (> Arbeitslohn Rz 66) sowie eventuell des § 3 Nr 19 EStG.

Trägt der Betriebsinhaber die Aufwendungen für die Meisterprüfung seines bei ihm als Geselle arbeitenden Sohnes, so gehören sie eventuell zu den nicht als > Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung (vgl dazu BFH 74, 124 = BStBl 1962 III, 48; ergänzend > Arbeitnehmer Rz 110 ff). Beim Sohn sind solche Aufwendungen schon deshalb nicht abziehbar, weil ihm selbst kein Aufwand entstanden ist; zum Drittaufwand > Werbungskosten Rz 23 ff. UE ist die vorgenannte Rechtsprechung heute indes differenziert zu betrachten: Handelt es sich um ein fremdüblich durchgeführtes Arbeitsverhältnis, sollte in diesen Fällen dasselbe gelten wie zwischen Dritten, also die im ersten Abschnitt der Rz genannten Grundsätze.

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein vom Freistaat BY gewährter Meisterbonus nach erfolgreicher Prüfung ist eine nicht besteuerbare > Einnahme, der auch nicht zur Kürzung der WK führt (EFG 2016, 1513 = DStRE 2017, 1160).

 

Rz. 5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Über nebenberufliche Lehrkräfte bei Lehrgängen zur MeisterprüfungAufwandsentschädigungen Rz 63 Handwerkskammer, > Handwerkskammer, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten, > Lehrer und > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit.

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