Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Entgelte an medizinische Probanden gehören zu den sonstigen Einkünften iSv § 22 Nr 3 EStG. Sie sind somit nur dann steuerpflichtig, wenn die Einkünfte daraus – ggf zusammen mit anderen Einkünften iSv § 22 Nr 3 EStG – mindestens 256 EUR kalenderjährlich betragen.
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