Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein Studiengang, der einen bereits erreichten Hochschulabschluss (Bachelor) voraussetzt und mit dem Mastergrad abschließt (vgl § 19 HRG), ist kein Erststudium (> Bildungsaufwendungen Rz 15/2). Entsprechendes gilt für ein Ergänzungsstudium (> Bildungsaufwendungen Rz 20ff). Zum Abzug als WK > Bildungsaufwendungen Rz 70 Master. Zur Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung für einen Beruf > Kinderfreibeträge Rz 60ff.

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