Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein Maskenbildner kann ArbN sein, wenn er bei Funk und Fernsehen oder bei einer Bühne fest angestellt ist. Übernimmt er für wechselnde Auftraggeber auf eigene Rechnung bestimmte zeitlich begrenzte Arbeiten, so führt eine Vergütung zu gewerblichen Einkünften; das gilt besonders, wenn er zusätzlich Materialien, selbstgefertigte Perücken uä liefert. Wird ein Maskenbildner bei > Rundfunk und > Fernsehen nur für einzelne Produktionen tätig, ist er kein ArbN (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge