Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei maschineller Lohnabrechnung darf die LSt ohne besondere Genehmigung durch das > Betriebsstätten-Finanzamt unabhängig von den LSt-Tabellen ermittelt werden. Bei dieser Lohnabrechnung muss aber gewährleistet sein, dass die errechnete LSt nicht oder nur unwesentlich von dem maßgebenden > Lohnsteuertarif abweicht. Die FinVerw gibt Programmierhilfen durch einen immer wieder aktualisierten > Programmablaufplan. Entsprechende nichtamtliche Software wird im Handel angeboten. Für deren Qualität ist im Verhältnis zum FA allerdings der ArbG verantwortlich. Der Softwareanbieter haftet nur für grobe Fahrlässigkeit (> Haftung für Lohnsteuer Rz 184).

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