Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Es gilt das DBA mit dem Königreich Marokko vom 07.06.1972 mit dem Zustimmungsgesetz vom 23.01.1974 (BGBl 1974 II, 21; 1325 = BStBl 1974 I, 59; 1009). Vgl auch BMF vom 17.01.2018, BStBl 2018 I, 239.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zum Grundsätzlichen > Doppelbesteuerung sowie BMF vom 12.11.2014 (BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn), ergänzt durch BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473 (> Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die deutsche ESt/LSt und den Solidaritätszuschlag (Deutschland) und die marokkanische Steuer. Zu den zurzeit bestehenden und unter das Abkommen fallenden Steuern im Königreich Marokko gehört die Impôt Général sur le Revenu (ESt; vgl BMF vom 06.02.2003, BStBl 2003 I, 124), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Marokko sowie persönlich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für Personen mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten oder beiden Vertragsstaaten (zu Einzelheiten vgl Art 1).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist (Art 15 Abs 1). Es gibt aber Ausnahmen: Steuerberechtigt ist der Wohnsitzstaat, wenn der ArbN sich nur vorübergehend, also zusammen nicht mehr als 183 Tage – einschließlich der Dauer der gewöhnlichen Arbeitsunterbrechungen – während eines Steuerjahres (= Kalenderjahr), in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) aufhält und der ArbG, der ihn entlohnt, im Tätigkeitsstaat nicht ansässig ist und der ArbN nicht zu Lasten einer in dem Tätigkeitsstaat befindlichen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des ArbG entlohnt wird (Art 15 Abs 2). Wegen Einzelheiten vgl BMF vom 12.11.2014, Tz 52ff, aaO, > Doppelbesteuerung Rz 28ff [29].

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Besondere Regelungen für > Fliegendes Personal und Schiffspersonal (Art 15 Abs 3), für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Art 16), für berufsmäßige Künstler und Sportler (Art 17), Vergütungen aus öffentlichen Kassen (Art 18), Ruhegehälter (Art 19) folgen dem OECD-MA (allgemein > Doppelbesteuerung Rz 46ff). Sind Studenten und Praktikanten lediglich zur Ausbildung aus dem einen Vertragsstaat unmittelbar in den anderen gekommen, so bleiben die Überweisungen aus dem Ausland, die für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmt sind, im Gastland steuerfrei (Art 20; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 51). Im Gastland unbesteuert bleiben außerdem für höchstens fünf Jahre ein jährlicher Hinzuverdienst aus Dienstleistungen bis zu 3 067,75 EUR (Art 20 Buchst a; vgl zum Betrag BMF vom 16.03.2001, BStBl 2001 I, 204).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Beide Vertragsstaaten vermeiden die Doppelbesteuerung grundsätzlich mit der Freistellungsmethode unter Berücksichtigung des > Progressionsvorbehalt (Art 21 Abs 1 und 3). In Deutschland ist § 50d Abs 7 bis 12 EStG zu beachten (> Doppelbesteuerung Rz 80ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Marokko gehört zur Ländergruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Pauschbeträgen für Reisen nach Marokko > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Es ist kein Kaufkraftausgleich vorgesehen (vgl BMF vom 27.12.2017, BStBl 2018 I, 64).

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Kindergeld erhalten marokkanische ArbN, die in Deutschland beschäftigt sind, auch ohne qualifizierten Aufenthaltstitel auf Grund eines EU-Abkommens; zu Einzelheiten > Kindergeld Rz 14/6.

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