Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Beiträge für Marketing-Clubs sind stets WK, wenn der Club als Berufsverband (§ 5 Abs 1 Nr 5 KStG) anerkannt ist, im Übrigen nur dann, wenn der Club nach seiner Satzung die allgemeinen, aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstands wahrzunehmen hat. Vgl BFH 135, 278 = BStBl 1982 II, 465. Ferner > Berufsstände und Berufsverbände.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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