Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Es gilt das DBA nebst Protokoll vom 08.03.2001 (BGBl 2001 II, 1297 = BStBl 2002 I, 76; Zustimmungsgesetz vom 13.12.2001 (BGBl 2001 II, 1297 = BStBl 2002 I, 76) sowie das Änderungs-Protokoll zum DBA vom 17.06.2010 (BGBl 2011 II, 276; 640 zum Informationsaustausch – Zustimmungsgesetz vom 25.02.2011, BGBl 2011 II, 275). Das DBA wird grundsätzlich ab dem VZ 2002 angewendet (vgl BStBl 2002 I, 240; zudem BMF vom 17.01.2018, BStBl 2018 I, 239).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zum Grundsätzlichen > Doppelbesteuerung sowie BMF vom 12.11.2014 (BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn), ergänzt durch BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473 (> Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns). Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Malta ist Mitgliedstaat der > Europäische Union (vgl auch > Rz 12, 14).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die deutsche ESt/LSt und Zuschläge darauf wie den SolZ und die maltesische ESt (Art 2) und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1 und 4; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18ff). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Malta einschließlich Gozo und anderer Inseln des Maltesischen Archipels (Art 3 Abs 1). Es entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Zu Besonderheiten > Rz 4–11. Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf einen gleitenden 12-Monats-Zeitraum bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 15 Abs 2). Wegen Einzelheiten vgl BMF vom 12.11.2014, Tz 52ff, aaO; > Doppelbesteuerung Rz 28ff [32].

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord von Schiffen (> Schiffspersonal) oder Luftfahrzeugen (> Fliegendes Personal), die im internationalen Verkehr betrieben werden, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, die das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Erhält eine in dem einen Vertragsstaat ansässige Person Vergütungen für eine Tätigkeit im > Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer Gesellschaft, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, so können diese im Quellenstaat besteuert werden (Art 16 Abs 1). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte der > Künstler, Musiker und Sportler (> Berufssportler) aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit kann dieser besteuern. Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt oder ob die Einkünfte dem Künstler, Musiker oder Sportler selbst oder einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 1 und 3). Das Gleiche gilt für Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person gezahlt werden; ebenso Vergütungen für die Aufzeichnung oder Übertragung von künstlerischen oder sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen (Art 17 Abs 2). Abweichend davon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im anderen Staat mittelbar oder unmittelbar in erheblichem Umfang durch öffentliche Mittel des Ansässigkeitsstaats, seiner Länder oder Gebietskörperschaften gefördert wird (Art 17 Abs 4). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 50ff, ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus dem privaten Dienst oder Renten (regelmäßig wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung – vgl Art 18 Abs 4) können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 18 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53). Das gilt aber nicht für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung; diese können nur im Staat des SV-Trägers besteuert werden (Art 18 Abs 2; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 55f); Entsprechendes gilt für wiederkehrende oder einmalige Vergütungen aus öffentlichen Kassen als Schadensausgleich für Kriegsfolgen (Art 18 Abs 3).

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Unterhaltszahlungen sind im Ansässigkeitsstaat des Empfängers von der Steuer befreit (Art 18 Abs 5). Das gilt nicht, soweit der gezahlte Unterhalt im Ansässigkeitsstaat des Leistenden bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abziehbar ist (Art 18 Abs 5). Für das deutsche innerstaatliche Recht kommt der Abzug als SA oder AgB in Betracht (> Unterhaltsleistungen). Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 56.

 

Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Öffentlicher Dienst: Bezüge aus öffe...

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