Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Maklerkosten bei einem Umzug in ein selbstgenutztes Wohneigentum gehören selbst dann nicht zu den WK des ArbN, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist, weil sie zu den Anschaffungskosten des Wohneigentums gehören; nicht abziehbar sind auch die Maklerkosten bei einer Veräußerung von Wohneigentum (BFH 191, 561 = BStBl 2000 II, 476). WK sind aber grundsätzlich die Aufwendungen für die Vermittlung einer Mietwohnung bei einem beruflich veranlassten Umzug (> Umzugskosten Rz 38); sie sind mit der Umzugskostenpauschale nicht abgegolten (> Umzugskosten Rz 31).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Soweit sie nicht als WK abziehbar sind, führen sie idR nicht zu AgB iSv § 33 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Mietwohnung).

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